Wie der Schwarzwälder Bote in seiner heutigen Ausgabe berichtet, hat das Finanzgericht in Baden-Württemberg eine erste Klage gegen das Landesgrundsteuergesetz abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Sonderweg des Landes, dass nur der Bodenwert und nicht auch eine aufstehende Bebauung bei der Besteuerung Berücksichtigung finden muss - bei der Berechnung der Grundsteuer als mit der Verfassung vereinbar.

Wie der Schwarzwälder Bote weiter schreibt: "Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfordere besondere fachliche Kenntnisse und Ortsnähe, es sei deshalb mit dem Anspruch auf effektiven Rechtschutz zu vereinbaren, dass den Gutachterausschüssen ein Beurteilungsspielraum zuerkannt werde und die Überprüfung durch die Finanzgerichte sich auf 'auf etwaige Unzulänglichkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung, methodische Fehler und die Einhaltung der hierzu ergangenen gesetzlichen Vorschriften beschränke', so der Vorsitzende Volker Brey in seiner Urteilsbegründung."

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen. Aktuell ist nicht bekannt, ob die Kläger Revision einlegen werden.

Seitens des Gutachterausschusses wurden beauftragte Bodenwertgutachten zum Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Bodenwerts gem. § 38 Abs. 4 LGrStG nicht bearbeitet, da bis zum jetzt getroffenen Urteil die Möglichkeit bestand, dass das Finanzgericht anders urteilt. Die Bearbeitung der Bodenwertgutachten wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Das gute ist, dass Fristen nicht berücksichtigt werden müssen, da mit einem qualifizierten Gutachten jederzeit gegen den Grundsteuerwert vorgegangen werden kann.

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